Lohnsteuerhilfeverein Ostdeutsche Lohnsteuerhilfe e.V.

Beratungsstelle Markus Ebert Leipziger Straße 133, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT Wolfen

SATZUNG


§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen: Lohnsteuerhilfeverein „Ostdeutsche Lohnsteuerhilfe
e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen und damit im Bezirk des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt.  Die Geschäftsleitung befindet sich in Wolfen und damit in demselben Bezirk. Der Verein ist beim Amtsgericht Stendal in das Vereinsregister eingetragen.
Das Arbeitsgebiet ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisse des § 4 Nr.11 StBerG. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der
(die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere
Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den
gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Der Beitritt in den Verein ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Mit seiner Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Beitragsordnung und die Satzung in der jeweiligen Fassung an. Der Vorstand kann dem Antrag binnen eines Monats nach Unterzeichnung des Aufnahme -antrages widersprechen. Verweigert der Vorstand den Beitritt nicht, gilt als Beginn der Mitgliedschaft das Datum der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur am Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er ist per Einschreiben bis 31.12. des Kalenderjahres nur gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Eine Kündigungsfrist wird nicht festgelegt.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen
hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe der
Gründe und nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15
der Satzung, die im Rahmen der Mitgliedschaft entstanden sind. Gleichzeitig ist
das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen oder auf  Aufforderung zukommen zu lassen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 7 dieser Satzung und laut Beitrags -ordnung verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Für die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein Ostdeutsche Lohnsteuerhilfe
e.V. wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben. Eine einmalige Eintrittsgebühr gibt
es nicht. Der Jahresmitgliedsbeitrag darf nur nach der gültigen Beitragsordnung
erhoben werden. Im Falle des rückwirkenden Beitrittes wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum derjenige Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.
(2) Der erste Jahresbeitrag ist bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Folge –Beiträge werden bis zum 31.05. des Kalenderjahres entrichtet, auch wenn die Leistungen des Vereins bis dahin noch nicht in Anspruch genommen wurden.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern mindestens 4 Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
Gesetzlich verpflichtende Änderungen (z.b. Änderung des Umsatzsteuersatzes)
bedürfen nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Außer dem sich aus der Beitragsordnung ergebenden Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 2 unserer Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
(5) Der Mitgliedsbeitrag wird entweder per Lastschrifteinzug oder durch Barzahlung in der Beratungsstelle entrichtet. Eine Rechnungslegung erfolgt nicht.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie
wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist
von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben wird jedem zu ladenden Mitglied per E-Mail zugestellt. In den Fällen, wo kein E-Mail Verkehr möglich ist, erfolgt die Einladung per Post und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungs -leiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
dass vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern und mit
deren Angehörigen (§15 AO) schließt.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des  Vereins.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Zur Vertretung befugt ist der Vorsitzende allein oder je zwei Stellvertreter gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich.
Der alte Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied
in Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, sind in angemessener Weise
zu erstatten. Wird ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer oder zum Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des
Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers i.S.d. § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne
von § 14 der Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem StBerG ergebenen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 12 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 10 Abs. 2 dieser
Satzung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem StBerG ergebenen Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der
Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäfts –führung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder
mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
- Personen und Gesellschaften, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind
- Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäfts -prüfer sein.
Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen.
Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichts –behörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

§ 14 Beratung der Mitglieder

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG
ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle
tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.  Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungs-stellenleiter bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der
Regelungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten der Mitglieder über die Hilfeleistung in Steuersachen sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren.
Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,
wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nach dem es die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem StBerG getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 Haftpflichtversicherung

Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlos -sen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen u.a.) schließt der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung entsprechend der rechtlichen Bestimmungen ab (§ 10 DVLStHV). Zuständige Stelle i.S.d. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der 3/4 Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Mitglieder
des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des
Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24
StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4) Nach Auflösung des Vereins noch vorhandenes Restvermögen wird an eine gemeinnützige Einrichtung weitergeleitet (§§ 45,46 BGB).

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Bitterfeld.

§ 18 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Neufassung beschlossen am 09.10.2023 auf der Mitgliederversammlung