Lohnsteuerhilfeverein Ostdeutsche Lohnsteuerhilfe e.V.
Beratungsstelle Markus Ebert Leipziger Straße 133, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT Wolfen

SATZUNG


§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen: Lohnsteuerhilfeverein „Ostdeutsche Lohnsteuerhilfe
e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen und damit im Bezirk des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt. Die Geschäftsleitung befindet sich in Wolfen und damit in demselben Bezirk.
Der Verein ist beim Amtsgericht Stendal in das Vereinsregister eingetragen.
Das Arbeitsgebiet ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisse des § 4 Nr.11 StBerG. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Finanzverwaltung. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jede(r) natürliche Person werden, die zur Abgabe von Steuererklärungen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt oder verpflichtet ist. Personen, deren Einkünfte aus der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG herausfallen, dürfen ebenfalls Mitglied des Vereins werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu fördern.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Der Beitritt in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form, unter Verwendung der vom Vorstand vorgeschriebenen Formulare, zu erklären oder
Der Beitritt in den Verein ist schriftlich oder durch eine elektronische Willenserklärung zu erklären. Die elektronische Willenserklärung ist dann für den Beitritt ausreichend, wenn das Mitglied seine elektronische Adresse angibt und die Mitgliedschaft vom Verein elektronisch bestätigt wird.
Die Mitgliedschaft kann auch mit Wirkung für zurückliegende Jahre werden. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Mit seiner Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Beitragsordnung und die Satzung in der jeweiligen Fassung an. Der Vorstand kann dem Antrag binnen eines Monats nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrages widersprechen. Verweigert der Vorstand den Beitritt nicht, gilt als Beginn der Mitgliedschaft das Datum der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages.
Die Mitglieder erklären sich mit ihrem Vereinsbeitritt und der Angabe ihrer E-Mail-Adresse damit einverstanden, dass Mitteilungen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, auch papierlos im Wege elektronischer Post (per E-Mail, Kommunikationstools) versendet werden können.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum am Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er hat durch eine schriftliche, an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung zu erfolgen, die spätestens am 31.12. des betreffenden Kalenderjahres dem Verein zugegangen sein muss. Kündigungsfrist wird nicht festgelegt.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen
hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe der
Gründe und nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die Pflicht des Mitglieds zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr bleibt von der Streichung von der Mitgliederliste unberührt.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15
der Satzung, die im Rahmen der Mitgliedschaft entstanden sind. Gleichzeitig ist
das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
(6) Das Mitglied ist mit der Mitteilung über den Ausschluss aus dem Verein oder von der Streichung aus der Mitgliederliste auf sein Recht zur Einlegung eines Widerspruches hinzuweisen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich dem Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet sodann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Solange die Mitgliedschaft besteht, ist das Mitglied berechtigt, sich vom Verein in seinen steuerlichen Angelegenheiten gem. § 4 Nr. 11 StBerG beraten zu lassen. Das Mitglied hat auch einen Anspruch auf die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren gegen über der Finanzverwaltung, soweit diese hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken. Dazu haben sie insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen vorzubereiten und zu ordnen, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und notwendige Auskünfte zu erteilen.
(3) Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(4) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(5) Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, z. B. Finanzamt.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Für die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein Ostdeutsche Lohnsteuerhilfe
e.V. wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben. Eine einmalige Eintrittsgebühr gibt
es nicht. Der Jahresmitgliedsbeitrag darf nur nach der gültigen Beitragsordnung
erhoben werden. Im Falle des rückwirkenden Beitrittes wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum derjenige Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.
(2) Der erste Jahresbeitrag ist bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Zukünftige Mitgliedsbeiträge werden bis zum 15.01. des Kalenderjahres entrichtet.
Sofern eine Zahlung bis zum 30.06. eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, gerät das Mitglied mit der Zahlung in Verzug. Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand beschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern mindestens 4 Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
Gesetzlich verpflichtende Änderungen (z.b. Änderung des Umsatzsteuersatzes)
Bedürfen keinem Beschluss des Vorstandes.
(4) Außer dem sich, aus der Beitragsordnung ergebenden Mitgliedsbeitrag, wird für die Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 2 unserer Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
(5) Der Mitgliedsbeitrag wird entweder per Lastschrifteinzug oder durch Barzahlung in der Beratungsstelle entrichtet. Eine Rechnungslegung erfolgt nicht.
(6) Der Vorstand ist berechtigt den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie
wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes der Veranstaltung zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde über die Durchführung der Mitgliederversammlung zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen. Es gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied genannte Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet worden ist. Die Einladung kann in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen. Zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können mit gemeinsamen Schreiben eingeladen werden.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsensveranstaltung, Digitalveranstaltung oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. In der Einladung muss geklärt werden, wie der Zugang erfolgt und wann und unter welchen Voraussetzungen die erforderlichen Login-Daten zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann erst die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheiden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Vereinssatzung, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluss zur Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
dass vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern und mit
deren Angehörigen (§15 AO) schließt.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Zur Vertretung befugt ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende allein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich.
Der alte Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied
in Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, sind in angemessener Weise
zu erstatten. Wird ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer oder zum Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des
Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers i.S.d. § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne
von §26 StBerG
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Festlegung der Beitragsordnung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem StBerG ergebenen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 12 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Eine Abstimmung im Blockverfahren über die zu ändernden Satzungsbestimmungen ist zulässig.

§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem StBerG ergebenen Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der
Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
- Personen und Gesellschaften, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind
- Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäfts -prüfer sein.
Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen.
Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden, die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

§ 14 Beratung der Mitglieder

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen des Vereins im Sinne des § 23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle
tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.  Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungs-stellenleiter bestellt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Beratung durch einen bestimmten Beratungsstellenleiter. Der Vorstand des Vereins kann die Mitglieder auch einer anderen Beratungsstelle zur Beratung zuweisen.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der
Regelungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
(5) Sind die Mitglieder mit der Durchführung der Hilfeleistung in Steuersachen nicht zufrieden oder beabsichtigen sie, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen, so hat zunächst eine schriftliche Anzeige des Sachverhalts und der entstanden Schäden gegenüber dem Verein zu erfolgen.
(6) Die Handakten der Mitglieder über die Hilfeleistung in Steuersachen werden auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufbewahrt.
Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,
wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Solange der Verein zur Rückgabe der Handakte nicht verpflichtet ist, kann ein Mitglied die Herausgabe der Handakte nicht verlangen. Es ist jedoch berechtigt, Abschriften der Handakte gegen Erstattung von Auslagen zu fordern. Bei elektronischer Aktenführung sind die vorgenannten Sätze entsprechen anzuwenden. Die in anderen Gesetzen als dem StBerG getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 Haftpflichtversicherung

(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden.
(2) Der Verein schließt für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
(3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz gegenüber dem Lohnsteuerhilfeverein verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht, sobald das Mitglied von dem belastenden Steuerbescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der 3/4 Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des
Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen des Vereins nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort für die Pflicht zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr.11 StBerG ist ebenfalls der Vereinssitz.

§ 18 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Vollständige, aktuelle und rechtsgültige Fassung beschlossen am 15.09.2025 auf der Mitgliederversammlung.